Gesetzliche Grundlagen

Landeskinderschutzgesetz – Erstellung von Schutzkonzepten

Im Mai 2022 hat das Land NRW als erstes Bundesland ein Landeskinderschutzgesetz verabschiedet. Hierin wird unter anderem die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Schutzkonzepten bei allen Trägern von Angeboten nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW eingefordert. Zu diesen Angeboten gehören auch die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit. Damit fallen alle Mitgliedsorganisationen des LSB und Vereine, die Angebote mit Kindern und Jugendliche durchführen, unter die Regelungen des Gesetzes.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie beim Landessportbund NRW unter https://www.lsb.nrw/unsere-themen/schutz-vor-gewalt-im-sport/landeskinderschutzgesetz

 

§ 72a SGB VIII – Erweitertes Führungszeugnis

Seit dem am 01.01.2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz müssen die Träger der Jugendarbeit (also auch die Sportvereine) sicherstellen, dass keine Personen in der Jugendarbeit beschäftigt werden, die wegen einer sexuell motivierten Straftat vorbestraft sind.

Zur Sicherstellung sind die Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe, darunter auch Sportvereine, zur periodischen Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse der Mitarbeitenden berechtigt.
Wichtig: Hierfür müssen Regelungen zum Umgang mit dem erweiterten polizeilichen Führungszeugnis getroffen und umgesetzt werden.

Auf der Website www.imblick.info, dem Portal des Jugendschutzes der Jugendämter in der Städteregion Aachen, finden Sie Infobroschüren und Vordrucke für in Vereinen engagierte Ehrenamtliche und Personen mit Nebentätigkeit.

Hinweis: Für die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis gelten strenge Regelungen zum Einhalten des Datenschutzes. Das erweiterte Führungszeugnis selbst (oder eine Kopie dessen) darf nicht archiviert werden. Lediglich die Dokumentationsliste über die Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis darf archiviert werden. Das Führungszeugnis selbst bleibt im Besitz der Übungsleitung.