Update zur Coronaschutzverordnung: „Wer gilt als geboostert?“

Grafik: Orientierungshilfe zum Sportbetrieb als PDF


Der Landessportbund NRW informiert wie folgt über die veränderten Regelungen für den Sportbetrieb in NRW, insbesondere zur richtigen Einordnung von Impfungen und Testnachweisen:

"Gültig seit dem 16. Januar 2022. Als geboostert gelten demnach (Kurzfassung):

  1. Personen, die vollständig geimpft sind (also immer zweimal geimpft, auch bei Impfungen mit Johnson & Johnson) und dann noch eine zusätzliche Impfdosis erhalten haben (die sogenannte „Booster-Impfung“),
  2. Personen, die eine Infektion durchlebt haben und entweder davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben,
  3. Personen, die vollständig geimpft sind, in den ersten 90 Tagen nach der zweiten Impfung (aber erst 14 Tage nach der zweiten Impfung, da diese erst dann vollständig ist), sog. „frisch Geimpfte“ und
  4. Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind, die über einen positiven PCR-Test verfügen, der mindestens 27 Tage aber höchstens 90 Tage alt ist, sog. „frisch Genesene“.

(Punkt 1 bis 4 übernommen von der Website des Gesundheitsministeriums NRW)

Die jetzigen Regelungen erlauben beim Sport drinnen mehr Personen den Zugang in die Sportstätte ohne zusätzlichen Test, machen es jedoch für diejenigen, die diesen Zugang zu regeln haben, nicht einfacher. Eine Reihe möglicher Kombinationen zwischen „geimpft“ und „genesen“ sind zu berücksichtigen, um Klarheit zu erhalten, wer mit und wer ohne Test Zugang hat."

Übersicht: Wer gilt als geboostert!?



Die bekannten, in der Grafik oben zusammengefassten und seit dem 11. Januar veröffentlichten Regelungen, zum Sport draußen und in Innenräumen bleiben weiterhin gültig!

mags.nrw: Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) mit markierten Änderungen - gültig ab 16. Januar 2022